Zoll - DouaneEU: (Fast) freier Warenverkehr - Vorsicht Zoll


Ganz so frei wie es sich anhört ist der Grenzverkehr innerhalb der EU dann doch nicht. Zwar sind die Kontrollen an den Grenzen weggefallen, aber die Zollbehörden kontrollieren verstärkt unterwegs auf den Strassen. Besonders stark z.B. in Frankreich. Dabei geht es nicht nur um Drogen, Zigarettenschmuggel und ähnliche illegale Transporte. Es geht auch - was Viele nicht wissen - um ganz normale Waren. Hintergrund sind die verbrauchsteuerechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern, deren Einhaltung vom Zoll überprüft wird. Ein Verstoß kann dabei u.U. ziemlich teuer werden. Aber fangen wir vorne an.


Seit 1993 gilt EU-weit: Bei privaten Käufen wird die MwSt. dort bezahlt, wo man einkauft. Die so gekauften Waren können im Prinzip ohne weitere Formalitäten, Zölle oder Steuern  eingeführt werden, wenn sie für den eigenen, privaten Gebrauch bestimmt sind. Nicht dazu gehören Waren, die Sie (entgeltlich) für Dritte mitbringen. Sonderregelungen gibt es unter Anderem für Bargeld, Antiquitäten, Kunst etc. (siehe Reisezeit - Merkblatt durch den Zoll). Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (siehe folgende Liste) dürfen nur haushaltsübliche Mengen mitgeführt werden. Seit 2008 gibt es hierfür EU-weit folgende Richtmengen:

    - Tabakwaren
       - Zigaretten 800 Stück
       - Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) 400 Stück
       - Zigarren 200 Stück
       - Rauchtabak 1 kg
    - Kaffee (Röstkaffee oder löslicher Kaffee) 10 kg
    - Alkoholische Getränke
      - Spirituosen 10 Liter
      - Zwischenerzeugnisse (z. B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter
      - Wein (davon höchstens    60 Liter Schaumwein) 90 Liter
      - Bier 110 Liter


(Verbrauchsteuern sind Sache der Mitgliedsländer, so dass hier unterschiedliche Regelungen gelten können. Beispiel: Steuer auf Wein in Frankreich und Belgien, nicht aber in Österreich, italien, Spanien, Deutschland; Sektsteuer nur Deutschland).
    
Bis zu diesen Mengen wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen, wobei bei grenznahen Wohnorten niedrigere Mengen gelten. Hat man mehr dabei, dann wird unterstellt, dass es sich um eine gewerbliche Einfuhr handelt und es fallen die deutsche MwSt. und evtl. Verbrauchsteuern an (z.B. auf Sekt oder Tabakwaren) und das auch dann, wenn man die Steuern im EU-Ausland bezahlt hat. Außerdem dürfte ein Bußgeld fällig werden, weil die für die gewerbliche Einfuhr erforderlichen Formalitäten nicht erfüllt sind. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich aber um widerlegbare Vermutungen, d.h. den Einführenden trifft die Beweispflicht dafür, dass die Mengen für den persönlichen Bedarf und nicht gewerblich sind. Nach einer Auskunft der Zollbehörde werden dabei alle Umstände des Einzelfalls geprüft, was immer das heißt. Es heißt dabei weiter: "Sofern Sie Waren über der Richtmenge mitbringen und von Zollbeamten kontrolliert werden, müssen Sie folglich damit rechnen, dass Sie einen Steuerbescheid erhalten." Dagegen kann man zwar Einspruch einlegen, aber .....Aus unserer Sicht wären geeignete Einspruchsgründe: Umzug des Weinkellers vom französischen Ferienhaus nach Deutschland oder Sammlung mehrerer Einkäufe in Frankreich + Sammeltransport (Belege).

Capsule congé (CDR) "La MarianneWas ist aber, wenn man vom französischen Zoll in Frankreich kontrolliert wird (oder vom österreichischen Zoll auf dem Weg von Italien)? Zunächst einmal gilt das zuvor Gesagte: Bleibt man innerhalb der Richtmengen, dann ist der Warenverkehr nicht zu beanstanden und zwar gleichgültig ob z.B. der - in Frankreich verbrauchsteuerpflichtige - Wein in Sapnien gekauft wurde oder in Frankreich selbst. Bei in Frankreich gekauften Weinen wird geprüft, ob die französische MwSt. und die Verbrauchsteuer entrichtet wurden. Das ist am leichtesten durch entsprechende Belege möglich. Ob für die französischen Weine Verbrauchsteuer vom Winzer oder Händler entrichtet wurde , erkennt man übrigens daran, dass oben auf der Kapsel ein Zollstempel angebracht ist, die sog. "Capsule congé" oder umgangssprachlich "La Marianne".

 

Nach Aussage des ADAC gibt es keine Erfahrungswerte was bei Überschreitung der Richtwerte passiert. Der französische Zoll ist aber sehr genau was die Vorschriften angeht. Deshalb muss man davon ausgehen, dass bei Weinen (oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Waren) aus Spanien, Italien  zumindest die französische Verbrauchsteuer, sowie ein Bussgeld entrichtet werden müssen, evtl. auch die französische Mehrwertsteuer (?). Bei in Frankreich gekauften und durch Rechnung mit franz. MwSt. (TVA) belegten Waren ist für den französischen Zoll alles korrekt. Probleme können erst bei der Einreise nach Deutschland mit dem deutschen Zoll entstehen.

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